AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gelten ausschließlich für Kunden und nicht für Mitarbeiter)

1. Maria Amato Time-Job & Service GmbH, Spielbergstr. 8, 74918 Angelbachtal-Michelfeld, ist durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Baden – Württemberg in Stuttgart ( 11.10.1994 )die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern erteilt worden.

2. Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen und können alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die des Entleihers, da der Entleiher während des Arbeitseinsatzes gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers übernimmt. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet. Der Entleiher hat hierbei insbesondere die höchstzulässige werkstägliche Arbeitszeit von 10 Stunden gemäß §§ 3 , 4 und 5 AZO sowie das Verbot der Sonntagsarbeit gemäß § 105a GewO zu beachten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.
Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Hinweis: Die Mindestvoraussetzungen der dem Personaldienstleister und dem Kunden obliegenden Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben sich aus der BGI 5020 bzw. der BGI 5021.
Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist.

Der Entleiher verpflichtet sich, Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft als auch der Verwaltung – Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.

Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird der Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.

3. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, wird Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH von der Überlassungsverpflichtung frei.

4. Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

5. Die Leiharbeitnehmer von Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH werden dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Aufgrund von Stundennachweisen erfolgt eine wöchentliche Rechnungsstellung. Zahlungsziel wird mit Entleiher vereinbart und vertraglich fixiert.

6. Kündigung/Kündigungsfristen
Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
Ist die Beendigung nicht bekannt, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beiderseits kündbar. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Arbeitstage.

Ist jedoch ein Einsatzende schriftlich vereinbart, so ist die Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen beiderseits nicht möglich und der Vertrag ist erst zum vereinbarten Einsatzende kündbar.

7. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH und dem Leiharbeitnehmer.

Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH gemäß Anschrift und dem umseitig unter Punkt 2 genannten Einsatz, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers.

8. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0,00 Uhr und 24,00 Uhr . Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22,00 Uhr und 6,00 Uhr geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über die vereinbarte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt.

Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Schmutzzulage bedarf der vorherigen Vereinbarung.

Zuschlagssätze: 25 % bei Ü-Std. je Tag ab der 40. Std.-Woche, 25 % bei Spätschicht ab 13.00h-22.00h, 25 % bei Nachtschicht ab 22.0h-06.00h, 40 % bei Samstags-Stunden, 150 % bei Feiertags-Stunden, 100 % bei Sonntags-Stunden. Bei Sonntagsarbeit bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss uns ebenfalls als Nachweis zur Verfügung gestellt werden.

9. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so muss er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen, da der Verleiher sonst von der vereinbarten Überlassungsdauer ausgehen muss und berechtigt ist so abzurechnen.
Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

10. Haftung / Freistellung / Ersatz
Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist
verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.
Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.).

Sollten die Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Personaldienstleister ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlende Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

Bei Nichterreichen der in Ziffer 1.1 vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist der Personaldienstleister berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.).

11. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen die später als 7 Tage nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung der Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt.

12. Die Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.

13. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

14. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Maria Amato Time-Job & Service GmbH.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch Wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung erreichen oder ihm möglichst nahe kommt.

15. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist streitwertabhängig, entweder das Amtsgericht Sinsheim oder das Landgericht Karlsruhe.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt. Gerichtsstand ist Sinsheim.

16. Der Vertrag unterliegt in allen Beziehungen dem deutschen Recht.